Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Im Berufungsdispositiv sind folglich ausser Art. 90 SVG mit dem zur Anwendung kommenden Absatz auch die konkreten verletzten Verkehrsvorschriften aufzunehmen.