Vor Ort hätte eine Temperatur von circa -0.5°C gemessen werden können. Unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände würden Anhaltspunkte für eine gewisse Unerfahrenheit der beschuldigten Person als Unfallursache bestehen, jedoch würden sie jedenfalls gesichert für die Annahme eines groben Verschuldens fehlen. Somit sei nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' lediglich von einem leichten Verschulden der beschuldigten Person auszugehen. 5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Berufungsklägerin) reichte am 9. Januar 2013 die Berufungserklärung inkl. Begründung ein. (…) III.