Diese erhöhte, wenn auch nur abstrakte, Gefährdung erfülle den objektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit welcher Geschwindigkeit die beschuldigte Person die Linkskurve tatsächlich befahren habe, sei im Laufe der Strafuntersuchung nie festgestellt worden und lasse sich zum heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr feststellen. Es sei durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit nur minimal zu hoch gewesen sei. Es lasse sich daher auch nicht ausschliessen, dass ein einigermassen besonnener und geschickter Fahrer die Situation mit Leichtigkeit hätte meistern können.