In Erwägung 5 der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine konkrete Gefährdung ermittelt worden sei. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei insoweit gegeben gewesen, hätte es doch sowohl auf der Gegenfahrbahn als auch auf dem Bahngleis zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug bzw. der Appenzeller Bahn kommen können. Diese erhöhte, wenn auch nur abstrakte, Gefährdung erfülle den objektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff.