4. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 27. November 2012 folgenden Entscheid (B 16-2012): „1. A wird vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. A wird der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung gehen im Umfang von Fr. 345.-- zulasten von A. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- gehen zulasten des Staates.“