2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. sprach A mit Strafbefehl Nr. 2012/33 vom 27. Februar 2012 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und 2 VRV schuldig. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A mit Schreiben vom 5. März 2012 Einsprache, woraufhin am 18. September 2012 die Überweisung an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erfolgte.