7. 7.1. Im vorliegenden Fall sind somit sämtliche Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 76'440.-- und den von ihr als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist folglich dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2012 vom 19. März 2013 15 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang