6.2. Indem an den Generalversammlungen der Beschwerdeführerin die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2004, 2005 und 2006 genehmigt und die entsprechenden Verluste bzw. der Gewinn durch A als einzelzeichnungsberechtigter und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in deren Steuererklärung deklariert worden sind, ist auch diese Voraussetzung der willentlichen Bereicherung erfüllt.