6. 6.1. Durch die verdeckte Gewinnausschüttung müssen schliesslich die für die Gesellschaft handelnden Organe das Unternehmen bewusst entreichern und den Vorteilsempfänger willentlich bereichern. Liegt wie vorliegend ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit vermutet. Wesentlich ist, dass die Jahres- 14 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang rechnung in Kenntnis der verdeckten Gewinnausschüttung von den verantwortlichen Organen gebilligt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 92 f.).