5.3. A war in den Jahren 2004 bis 2006 Anteilsinhaber, seit 1. Juni 2004 Eigentümer zweier und zuvor sogar aller 100 Inhaberaktien der Beschwerdeführerin. Zudem war er gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin von Juni 2003 bis September 2012 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsrats-Mitglied, womit er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als der Beschwerdeführerin nahestehende Person gilt.