58 N 81). Das Bundesgericht bezeichnet eine einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin als faktisches Organ, was als enge wirtschaftliche und persönliche Beziehung zur steuerpflichtigen Gesellschaft zu qualifizieren sei, und diese somit steuerlich wie eine massgebende Gesellschafterin qualifiziert werden müsse (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 110).