Gemäss Bundesgericht handelt es sich dann um eine nahestehende Person, wenn sie von der juristischen Person Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur einem Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 81).