Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Aktivkonto Nr. 1030 (Kontokorrent A) im Jahr 2004 ein Sollwert Fr. 12'261.70 (3.5 Monate von Fr. 42'040.--) und in den Jahren 2005 2006 je ein Sollwert Fr. 42'040.-- als "amtlichen Mietwert" auswies, ging diese selbst davon aus, dass die gesamte Liegenschaft von A zum "amtlichen Mietwert" gemäss Mitteilung über die Grundstückschätzung vom 22. November 2005 gemietet wurde und sie selbst keine Eigennutzung an der Liegenschaft wahrnahm. Auf die Abnahme des beantragten Augenscheins der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, welche Hinweise auf