Ein solcher Abzug rechtfertigt sich nämlich durch die kleinere Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung. Ein Mieter ist bei der Auswahl einer Wohnung freier als ein Eigentümer, der mit seiner Wohnung enger verbunden ist (vgl. BGE 116 Ia 321, E. 3 g). 13 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang