In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 StG beträgt der zur Berechnung des Reingewinns massgebende Mietwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Fr. 76'440.-- (6% des Steuerwerts von Fr. 1'274'000.--). Ein Abzug von 30% für dauerndes Selbstbewohnen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ist hingegen nicht zu gewähren, zumal die Beschwerdeführerin nicht Selbstnutzerin ihrer Liegenschaft ist. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich nämlich durch die kleinere Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung.