Der amtliche Mietwert als sogenannter Protokollmietwert, welcher der kantonalen Schätzungskommission lediglich für die Berechnung des Ertragswerts dient, ist dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht bekannt zu geben (vgl. Botschaft zur StV, S. 2 zu Art. 11). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung habe die amtliche Schätzung all die Jahre anerkannt und sie habe nicht das Recht, davon abzuweichen, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft L erst am 16. September 2004 erworben hat, widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb bezüg-