GS 211.450), nicht jedoch der Mietwert, amtlich zu schätzen. Der amtliche Mietwert als sogenannter Protokollmietwert, welcher der kantonalen Schätzungskommission lediglich für die Berechnung des Ertragswerts dient, ist dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht bekannt zu geben (vgl. Botschaft zur StV, S. 2 zu Art. 11).