Ebenfalls nicht als Marktwert im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StV kann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte amtliche Mietwert gemäss Mitteilung über die Grundstückschätzung des kantonalen Schätzungsamts vom 22. November 2005 herangezogen werden. So ist bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nur der Verkehrswert der Grundstücke als Steuerwert bzw. Grundlage für die Festsetzung des Steuerwertes (vgl. Art. 8 der bis zum 25. Februar 2007 gültigen Verordnung über die Schätzung von Grundstücken; GS 211.450), nicht jedoch der Mietwert, amtlich zu schätzen.