Als Eigenmietwert gilt dabei der Betrag, den sie bei der Vermietung ihrer Liegenschaft als Miete erzielen könnten, wobei dieser 6,0 % des Steuerwertes beträgt (Art. 2 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung i.V.m. Art. 11 StV). Genau auf diesen Wert, nämlich demjenigen Mietzins, welcher von einem beliebigen Dritten gefordert werden könnte, ist auch zur Berechnung des Reingewinns gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV abzustützen.