4.2 Der Marktpreis wird im Steuergesetz und seinen dazugehörigen Regelungen nicht generell definiert. Hingegen findet sich bei den Bestimmungen zur Einkommenssteuer natürlicher Personen die Regelung, dass für selbstgenutzte Liegenschaften der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern ist (vgl. Art. 24 StG). Als Eigenmietwert gilt dabei der Betrag, den sie bei der Vermietung ihrer Liegenschaft als Miete erzielen könnten, wobei dieser 6,0 % des Steuerwertes beträgt (Art. 2 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung i.V.m.