4. 4.1. Ein Gewinnverzicht liegt vor, wenn die Beschwerdeführerin für die Vermietung ihrer Liegenschaft keine Miete gefordert hat, welche von einem beliebigen Dritten als Mieter 12 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang verlangt werden könnte (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 164). Massgebend ist der Marktpreis (vgl. Art. 29 Abs. 2 StV; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 95).