Gemäss Bundesgericht liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als Entnahme von Gesellschaftsmitteln in einer Verminderung des durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt;