3.2. Verdeckte Gewinnausschüttung ist grundsätzlich jede Gewinnverwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen, die in der Geschäftsbuchhaltung nicht ausgewiesen, sondern durch Buchungen verdeckt sind, die diese geldwerte Leistung überhaupt nicht oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lässt (vgl. Zweifel/Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 58 N 91). Zur verdeckten Gewinnausschüttung im weiteren Sinn gehört auch die Gewinnvorwegnahme als Ertragsverzicht (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 93).