29 Abs. 1 StV). Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet (vgl. Art. 29 Abs. 2 StV).