3. 3.1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 StG). Zur Berechnung des Reingewinns gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG werden auch Leistungen zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet (vgl. Art. 29 Abs. 1 StV).