- abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 42'040.--) dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. 6. Der Rechtsvertreter der X AG (folgend: Beschwerdeführerin) erhob am 13. September 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden (folgend: Beschwerdegegnerin). Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von der Aufrechnung eines Mietwertes der Liegenschaft L abzusehen. Es sei somit der steuerbare Gewinn wie folgt festzulegen: Fr. -16'883.-- im Jahr 2004, Fr. -7'018.-- (zuzüglich Verlustvortrag Fr. 16'883.--) im Jahr 2005 und Fr. -21'540.-