Die Liegenschaft L befinde sich in einem ruhigen Wohnquartier an zentraler Lage. […] Insgesamt würde die Liegenschaft eine Bodenfläche von 4'026 m2 umfassen. […] Es sei unstrittig, dass für die Liegenschaft keine Vergleichsobjekte vorhanden seien. Der Marktwert für die Miete sei aufgrund der Gestehungskosten gemäss Art. 29 Abs. 2 STV zu berechnen.