4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 erhob die X AG gegen die definitive Veranlagung Einsprache unter anderem mit dem Antrag, die Aufrechnungen des Mietwerts seien vollständig aufzuheben. 5. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Juli 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der steuerbare Reinverlust im Jahr 2004 auf Fr. 7'073.--, der steuerbare Reingewinn im Jahr 2005 auf Fr. 19'484.00 und im Jahr 2006 auf Fr. 72'912.-- veranlagt.