2.2. Verdeckte Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert einer Liegenschaft und den als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist dem steuerbaren Gewinn der AG hinzuzurechnen. (…) I. 1. Am 16. September 2004 kaufte die X AG die Liegenschaft L in Appenzell von B (Ehefrau von A). 2. Am 5. Juli 2007 entliess die Steuerverwaltung St.Gallen die X AG rückwirkend per 31. Dezember 2003 aus der Steuerpflicht und übergab die AG mit Hauptsteuerdomizil an den Kanton Appenzell Innerrhoden.