2.5. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2012 ist somit aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu gewähren. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfügt. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2012 vom 5. März 2013 10 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang