Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf die Rechtslage betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber Unterstützung durch soziale Einrichtungen) darauf aufmerksam gemacht, bei den erwähnten Behörden ein entsprechendes Gesuch zu erstellen. Der diesbezügliche Einwand ist daher unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878 vom 26. November 2012, E. 3.6.2).