Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass sich eine Sozialhilfebehörde anerbot, die Vertretung im Einspracheverfahren zu übernehmen (vgl. SVR 2009 IV 48 147). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf die Rechtslage betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber Unterstützung durch soziale Einrichtungen) darauf aufmerksam gemacht, bei den erwähnten Behörden ein entsprechendes Gesuch zu erstellen.