und nicht um Hilfe einer Fachperson einer sozialer Institution ersuchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 507/04 vom 27. April 2005, E. 7.3.2.). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass sich eine Sozialhilfebehörde anerbot, die Vertretung im Einspracheverfahren zu übernehmen (vgl. SVR 2009 IV 48 147).