Betreffend Erforderlichkeit der Vertretung im Einspracheverfahren ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, die medizinische Sachlage präsentiere sich klarer als in vielen anderen IV-Fällen, nicht stichhaltig, denn diesbezüglich erfolgt eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Aufenthalts in der Klinik Valens, während welchem er auch bei deren Sozialdienst zur Abklärung des poststationären Prozederes und zur Hilfestellung bei Versicherungsfragen angemeldet war, direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm