2.4.3. Betreffend Erforderlichkeit der Vertretung im Einspracheverfahren ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, die medizinische Sachlage präsentiere sich klarer als in vielen anderen IV-Fällen, nicht stichhaltig, denn diesbezüglich erfolgt eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung.