Massgebend ist dabei auch, ob sich eine Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen anbietet. Für das Verwaltungsverfahren kommt eine unentgeltliche Vertretung unter dem Aspekt der Erforderlichkeit etwa dann in Frage, wenn der Versicherungsträger vor dem Erlass der Verfügung in abschliessender Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 22 f.; SVR 2009 IV 3 4; Urteil des Bundesgerichts I 507/04 vom 27. April 2005, E. 7.1).