Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als diejenige, die im Gerichtsverfahren vorgenommen wird, angebracht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 37 N 22 f.).