Als Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 201, E. 4.1; BGE 125 V 34, E. 2).