3. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 SchG besteht auf der Volksschulstufe kein gesetzlicher Anspruch auf staatliche Beiträge an die Kosten für den Besuch von Privatschulen. Nicht in Frage kommt auch eine Kostenbeteiligung im Sinne einer Ausnahme. Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Ausnahmen vom Gesetz nämlich nur dann gemacht werden, wenn das Gesetz oder eine gestützt darauf erlassene Verordnung dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche Vorschrift enthält weder das Schulgesetz noch die dazugehörige Verordnung. Dem Gesuch der Rekurrenten kann somit auch nicht im Sinne einer Ausnahme entsprochen werden.