B. hat seit dem 1. April 2011 Wohnsitz im Bezirk Appenzell. Ihr Sohn ist daher in der Schulgemeinde Appenzell schulpflichtig. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchG steht der Besuch von privaten Schulen und von Privatunterricht auf der Volksschulstufe frei. Es besteht lediglich eine Meldepflicht an den Schulrat und das Erziehungsdepartement. Die Kosten für den Besuch einer Privatschule haben jedoch laut Art. 13 Abs. 2 SchG die Inhaber der elterlichen Sorge zu tragen.