In Ausführung dieser Verfassungsvorschrift legt Art. 19 Abs. 1 SchG die allgemeine Schulpflicht im Kanton Appenzell I.Rh. mit zehn Jahren fest. Die Pflicht umfasst ein Jahr Kindergarten, sechs Jahre Primarschule sowie drei Jahre Oberstufe. Sie endet nach der gleichen Vorschrift in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahrs, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchG ist die Schulpflicht grundsätzlich in der Schulgemeinde des Wohnorts zu erfüllen.