2. Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Aufgrund von Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV).