In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrenten im Umgang mit Behörden und in amtlichen Angelegenheiten erfahren ist und die Mechanismen sowie das richtige Vorgehen bei der Anfechtung von Verfügungen kennt. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, weshalb auf den Rekurs von A. vom 6. Februar 2013 nicht eingetreten werden kann. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 818 vom 2. Juli 2013 6 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang