hat A. den allfälligen Willen, dass er als Rekurrent auftreten und die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung behördlich durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will, nicht in genügender Weise zum Ausdruck gebracht. Wenn ein Adressat eine Verfügung lediglich zu seiner Entlastung an die erlassende Behörde retourniert, kann darin nicht bereits die Absicht erblickt werden, dass er eine Überprüfung durch eine obere Instanz verlangt. Das Amt für Zivilschutz war mithin nicht verpflichtet, das Schreiben von A. als Rekurs an die Standeskommission weiterzuleiten.