Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Dezember 2012. Da sie keinen Zustellungsvermerk enthält und zudem nicht eingeschrieben versandt worden ist, ist nicht feststellbar, wann sie beim Empfänger effektiv eingetroffen ist. Aus der Tatsache, dass A die Verfügung am 27. Dezember 2012 an das Amt für Zivilschutz retourniert hat, ist abzuleiten, dass er die Verfügung spätestens an diesem Tag empfangen hat. Die 30-tägige Rekursfrist begann spätestens dann zu laufen. Die Rekursschrift trägt den Poststempel vom 6. Februar 2013, ist also deutlich mehr als 30 Tage nach dem 27. Dezember 2012 eingereicht worden.