2. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die fragliche Handlung während des Fristenlaufs wahrgenommen wird. Schriftliche Eingaben und somit auch Rekurse müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Bei der Rekursfrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rechtsmittels führt. Auf einen verspäteten Rekurs kann gestützt auf Art. 29 VerwVG nur eingetreten werden, wenn der Rekurrent nachweist, dass er unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Rekursfrist zu handeln.