1. Aufgrund von Art. 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) können Verfügungen der kantonalen Ämter mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Ausnahme vorsieht. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Bezug auf den vorliegenden Fall keine Ausnahmeregelung enthält, ist die Standeskommission für die Behandlung des Rekurses zuständig.