1.3. Verwirkung eines Rechtsmittels durch ungenügende Anfechtung einer Verfügung Art. 39 und Art. 51 VerwVG Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Die Rechtsmittelinstanz darf auf einen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichtes Rechtsmittel nicht eintreten. Die verfügende Amtsstelle hat die vom Adressaten retournierte Verfügung nur dann an die zuständige Rechtsmittelbehörde weiterzuleiten, wenn sich aus den Umständen der Wille zur Anfechtung der Verfügung klar ergibt. (…)