a und Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG auch am Schutz einer intakten Landschaft. Es stehen sich also hochrangige öffentliche Interessen gegenüber, welche im konkreten Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Es ist unerlässlich, bei der Errichtung von Windkraftanlagen Rücksicht auf das Landschaftsbild zu nehmen und eine Lösung anzustreben, die dem Interesse an der Förde- 3 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang rung von Alternativenergie und demjenigen an der Erhaltung einer intakten Landschaft Rechnung trägt.