Ausserdem verlangt bereits Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vom Bund und den Kantonen, dass sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen. Die Erzeugung erneuerbarer Energie entspricht denn auch der Zielsetzung der Energiegesetzgebung. An der Produktion von erneuerbaren Energien besteht demnach ein öffentliches Interesse. Ein solches besteht jedoch aufgrund von Art. 75 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit.